Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung – als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3. Diese AGB sind einzusehen unter: www.plastipol-scheu.de
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, Prospekte, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Kostenvoranschläge, technische Dokumentationen (z.B. Entwürfe, Skizzen, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
§ 3 Preise
1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart, gelten die Preise für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO (€) ab Werk (einschließlich der Verladung im Werk), zzgl. der zurzeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport einschließlich Entladung, Versicherung, Zoll, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Diese werden im Bedarfsfall gesondert berechnet.
3. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll (insbesondere, weil der Kunde ein Fahrzeug oder einen Montageort verspätet bereitgestellt hat), gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise. Sofern sich der ursprüngliche Preis um mehr als 20 % erhöhen sollte, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
§ 4 Zahlung
1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Auslieferung der Ware ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich oder textlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
2. Bei neuen Geschäftsverbindungen oder Vorliegen ungünstiger Auskünfte bezüglich des Kunden behalten wir uns die Lieferung gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme vor.
3. Bei noch offenen Rechnungen des Kunden gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung.
4. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB ist ein Verzug gegeben, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung geleistet wird. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.
§ 5 Umfang und Art der Lieferung, Verpackungen, technische Änderungen
1. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unseren Angaben in der Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer Bestätigung, schriftlich oder in Textform.
2. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen und sind jeweils durch den Kunden fachgerecht zu entsorgen.
3. Wird der Versand mittels EURO-Palette vorgenommen und es steht kundenseitig keine tauschfähige Palette zur Verfügung, so kann diese mit 25,00 € in Rechnung gestellt werden, zzgl. der zurzeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Wir haben das Recht, technische Änderungen im Sinne des technischen Fortschritts, einschließlich Konstruktionsänderungen an unseren Produkten vorzunehmen, wenn dadurch die technischen Funktionen nicht beeinträchtigt werden oder dies handelsüblich und dem Kunden zumutbar ist. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Irgendwelche Rechte kann der Kunde hieraus nicht herleiten.
§ 6 Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die von uns angegebenen Liefertermine (Liefer-KW) beziehen sich auf den jeweiligen Versand der Ware. Es handelt sich daher nicht um den Wareneingang beim Kunden.
2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Ware bzw. Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware bzw. Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir in diesem Fall unverzüglich erstatten.
3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
§ 7 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 8 Gefahrtragung, höhere Gewalt
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über oder ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kunde erstmalig im Annahmeverzug befindet. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
2. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Pandemien (z.B. COVID-19), welche unvorhersehbaren Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten, selbst wenn wir uns in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Wir sind verpflichtet, den Kunden von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch
zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 10 Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht
1. Um sich sowie den Endkunden vor Gefahren aller Art zu schützen, hat der Kunde die Pflicht, die Produkte von uns laufend in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen (Produktüberwachungspflicht). Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform hiervon in Kenntnis zu setzen. (Produktwarnpflicht).
2. Soweit wir von Dritten wegen der Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht in Anspruch genommen werden, und diese Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht auf eine vom Kunden zu vertretende Verletzung seiner Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht zurückzuführen ist, so hat der Kunde uns den Schaden zu ersetzen, der uns wegen seiner Pflichtverletzung entstanden ist.
§ 11 Mängelansprüche des Kunden
1. Für die Rechte des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Handhabung durch den Kunden) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform Abweichendes vereinbart worden ist.
2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich oder in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
§ 12 Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 13 Verjährung von Mängelansprüchen
1. Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung der Produkte an den Kunden. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
§ 14 Anwendbares Recht, Vertragssprache, deutsche Fassung
1. Diese AGB sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Die Vertragssprache ist Deutsch.
3. Verbindlich ist nur die deutschsprachige Fassung dieser AGB. Etwaige fremdsprachliche Fassungen dienen ausschließlich Informationszwecken.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart, ist unser Geschäftssitz in Merenberg Erfüllungsort. Schulden wir auch die Montage oder sonstige Leistungen, die nur vor Ort erbracht werden können, ist Erfüllungsort für diese Leistungen der Ort, an dem die Montage oder die sonstige Leistung zu erfolgen hat.
2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher (auch internationaler Gerichtsstand) für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Merenberg. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist.
Plastipol-Scheu GmbH & Co. KG
Industriestraße 9
35799 Merenberg
Registergericht Limburg, HRA 950
Persönlich haftende Gesellschafterin:
Plastipol-Scheu GmbH Merenberg
Registergericht Limburg, HRB 6773
Geschäftsführer: Matthias Wentzek
Ausgabestand 06/2022